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Obergrenzen und die Abschaffung Österreichs

Donnerstag, 21.01.2016

Die österreichische Regierung verkündet die Einführung von Obergrenzen. Diese sind weder rechtlich, noch faktisch umsetzbar. Sollten diese umgesetzt werden, schaffen wir uns damit selbst ab.

Nun ist sie da, die Obergrenze, oder der Richtwert. Sprachliche Genauigkeit ist Nebensache. Mit akribischer Ungenauigkeit arbeiten die Verfechter der Obergrenze an deren konkreter Umsetzung. Ein vager Verweis des burgenländischen Landeshauptmannes Hans Niessl auf die historischen Erfahrungen des exzellenten Grenzschutzes durch das Bundesheer im Burgenland, scheint eine ausreichend scharfsinnige Erklärung für aufgeklärte Bürgerinnen zu sein. Einziges Faktum sind die von der Bundesregierung angekündigten Zahlen. In diesem Jahr sollen noch maximal 32.500 Asylwerberinnen aufgenommen werden. Bis 2019 sollen die Anzahl aufgenommener Asylwerberinnen auf insgesamt 127.500 beschränkt werden. Zur Umsetzung einer solchen Obergrenze gibt es zwei Möglichkeiten: Menschen an der Grenze abweisen oder Asylanträge oberhalb dieser Zahl nicht mehr zu bearbeiten oder anzunehmen. Beides ist rechtswidrig.

Vorausgeschickt sei, dass weder das Völker-, noch das Europarecht die Einführung einer solchen Obergrenze vorsehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) legt die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft fest. Die Flüchtlingsdefinition nach der GFK legt lediglich fest, dass eine Person als Flüchtling gilt, wenn sie diese Definition erfüllt. Dies bedeutet, dass das Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahren) nur deklaratorisch ist und nicht den Flüchtling konstituiert. Deshalb gilt die Vermutung, dass jede Person, die behauptet internationalen Schutz zu benötigen, als Flüchtling im Sinne der GFK gilt. Auch der Antrag einer Person um internationalen Schutz aus einem sicheren Drittstaat, wie etwa den USA, ist nicht per se unbegründet. Ob eine Person wirklich die Flüchtlingsdefinition erfüllt oder nicht, kann erst am Ende eines rechtstaatlich durchgeführten Asylverfahrens feststehen. Die Vermutung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft trifft umso mehr zu, als dass der Großteil der Menschen, die in Österreich ankommen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan stammen. Somit ergibt sich aus der GFK implizit eine staatliche Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens. Eine Zurückweisung an der Grenze würde gegen diese Verpflichtung verstoßen.

Eine explizite Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens ergibt sich aus europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verfahrensrichtlinie. Diese schreibt vor, dass die EU Mitgliedstaaten Asylverfahren durchführen müssen. Die Grundrechtecharta der EU begründet eine Verpflichtung für die EU Mitgliedstaaten, Sorge dafür zu tragen, dass das Asylrecht der GFK auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies schließt eine Durchführung von Asylverfahren mit ein. Die Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze ist damit ebenso wenig vereinbar, wie eine Weigerung der Behörden Asylanträge über der Obergrenze anzunehmen oder angenommene Asylanträge faktisch nicht zu bearbeiten.

Das Argument, dass eine Zurückweisung nach Slowenien, einen sicheren Staat, nicht gegen die Bestimmungen der GFK verstoßen würde und auch europarechtskonform wäre, ist juristischer Schwachsinn. Wenn sich ein Flüchtling bereits in Slowenien befindet, ist dieser meist über Griechenland, als erster EU Mitgliedstaat, eingereist. Somit ist Griechenland das Ersteintrittsland und nicht Slowenien. Nach den Bestimmungen der Dublin Verordnung ist Griechenland zuständig, zumindest um die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin Verordnung durchzuführen. Eine Rücküberstellung nach Griechenland ist jedoch, seit der Gerichtshof der Europäischen Union diese 2011 verbot, unzulässig. Wenn nun Österreich einen Flüchtling, der in Österreich einen Asylantrag stellen möchte, an der Grenze nach Slowenien zurückschiebt, verletzt Österreich seine Verpflichtung ein Verfahren durchzuführen.

Individuelle Rechte schön und gut, was ist jedoch wenn ein Staat an die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit gelangt? Was, wenn ein Staat sich diese Rechte, eine humanitäre Unterbringung von Flüchtlingen etwa, finanziell nicht mehr leisten kann? Die Garantie bestimmter Rechte setzt ausreichende finanzielle Mittel voraus. Doch ist wirklich die “Grenze des Machbaren” erreicht, wie Vertreter der Bundesregierung pathetisch erklären? Wie kann die österreichische Republik bisher anscheinend problemlos € 4,35 Mrd. in die Hypo Alpe Adria investieren (diese Woche wurden vom Bund weitere € 1,2 Mrd. an das Land Kärnten ausbezahlt) ohne an die Grenzen des Machbaren zu stoßen?

Am auffallendsten an den Ausführungen der Bundesregierung ist die konsequente Abwesenheit empirischer Daten zur Grenze des Machbaren. Ein maximaler Flüchtlingsanteil von 1,5% der österreichischen Gesamtbevölkerung ist gleich sinnvoll wie die Aussage, dass das ideale Buch 200 Seiten umfasst. Wenn eine Statistik zu den zusätzlichen Kosten von Asylverfahren angeführt wird (negative Auswirkungen), muss diese konsequenterweise auch eine Schaffung der zusätzlichen Arbeitsplätze darstellen (positive Auswirkungen). Die Abwesenheit rationaler Darstellungen und die Schwierigkeit sinnvolle ökonomische Prognosen zu treffen, deutet darauf, dass es sich weniger um eine Grenze des tatsächlich Machbaren handelt, denn um die Frage wo diese Grenze politisch gezogen werden soll. Nicht durch Regierungsklausuren deren einzige Leistung in der Hervorbringung sinnentleerter Prozentzahlen besteht, sondern gesellschaftspolitisch – durch uns als Gesellschaft. Die Frage ist weniger wie viele Flüchtlinge kann sich Österreich leisten, denn wie viele Flüchtlinge wollen wir uns leisten? Und zu welchen Kosten? Obergrenzen gehen auf Kosten der demokratischen und menschenrechtlichen Fundamente unserer Gesellschaft. Unsere Gesellschaft wird von einer offenen zu einer geschlossenen Gesellschaft. Davon sind nicht nur schutzsuchende Flüchtlinge betroffen. Entweder wir gewöhnen uns an den Gedanken die Zusammensetzung unserer Gesellschaft zu verändern oder wir verändern unsere Gesellschaft, indem wir unsere demokratischen und menschenrechtlichen Fundamente aushöhlen. Und uns somit selbst abschaffen.

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